Rechtslage
Pfefferspray
Die rechtliche Situation der Handhabung von Pfeffersprays in Deutschland ist schwierig weil eigentlich ungeregelt. Im Moment stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: In Deutschland hergestellte Pfeffersprays werden als „Spray zur Tierabwehr“ hergestellt und gekennzeichnet. Das heißt, der bestimmungsgemäße Gebrauch gilt der Abwehr von Tieren. Als solches unterliegen diese Produkte nicht dem Waffengesetz da sie nicht dem Waffenbegriff des §1WaffG entsprechen. Tierabwehrsprays dürfen von Jedermann erworben, besessen und geführt werden. Demnach entfällt die Einstufung von so genannten „Reizstoffsprühgeräten“ als Waffe erst einmal grundsätzlich.
Der Einsatz von Tierabwehrspray gegen Menschen kann bestraft werden (Gefährliche Körperverletzung), soweit kein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Nothilfe vorliegt. Die dann eventuelle Handhabung gegen Menschen erfolgt ausschließlich im Rahmen der im § 227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §32 Strafgesetzbuch (StGB) und im §15 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelten Notwehr. Diese Paragraphen sagen übereinstimmend aus, dass man sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, unter der Beachtung der Verhältnismäßigkeit, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln erwehren darf. Pfefferspray wird in diesem Zusammenhang als eines der mildesten und effektivsten Mittel der Zurwehrsetzung angesehen. Da diese Paragraphen nicht nur für Polizisten sondern für alle auf dem Gebiet der BRD lebenden Menschen gelten, kann jeder uneingeschränkt Pfefferspray zur „Tierabwehr“ mit sich führen.
Pfeffersprays, die weder als Tierabwehrspray gekennzeichnet sind, noch ein amtliches Prüfzeichen des Bundeskriminalamtes (zuständig nach altem WaffG) oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (zuständig nach neuem WaffG) tragen, sind verbotene Waffen. Der Umgang ist gemäß § 52 WaffG verboten.
CS-Abwehrspray
CS-Abwehrsprays müssen das amtliche Kennzeichen des Bundeskriminalamtes (BKA) tragen und dürfen dann an Personen über 14 Jahren abgegeben werden.
Elektroschocker
Elektroimpulsgeräte sind nach Anlage 2 des WaffG verboten, wenn sie kein amtliches Prüfzeichen für die gesundheitliche Unbedenklichkeit tragen. Nach § 40,4 WaffG kann das Bundeskriminalamt jedoch Ausnahmen zulassen. Da es bis heute keine Prüfungsvorschriften für ein amtliches Prüfzeichen über die gesundheitliche Unbedenklichkeit gibt sind Elektroschocker frei verkäuflich an Personen über 18 Jahre.
|